Quelle: Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, Izmir
Stand: Juni 2008

Hinweise für Motor-Touristen in der Türkei

1.       Allgemeines

Mangelnde Verkehrsdisziplin in der Türkei und fehlende Erfahrung deutscher Verkehrsteil­nehmer im türkischen Straßenverkehr führen immer wieder zu Verkehrsunfällen. Stellen Sie sich darauf ein, daß Kurven grundsätzlich geschnitten werden, man Sie rechts überholt, Verkehrszeichen nicht beachtet werden etc.
a)         Als Höchstgeschwindigkeiten sind vorgeschrieben: 

                     

 

in geschlossenen Ortschaften

     außerhalb geschlossener Ortschaften, auch vierspurige Strassen

auf Autobahnen

Pkws 50 km/h 90 km/h 120 km/h
Motorräder u. Allrad-kfz        50 km/h 70 km/h 80 km/h
Kleinbusse, Pickups u. LKW 50 km/h 80 km/h 90 km/h
       

                                                             

 Auf Autobahnen gilt 120 km/h oder die ausgeschilderte Geschwindigkeitsanzeige.

 Für Auto- und Motorradfahrer gilt absolutes Alkoholverbot. In der Türkei gelten zwar die gleichen Verkehrsvorschriften wie im übrigen Europa, jedoch sind sie nur verhältnismäßig wenigen Türken bekannt oder werden nicht beachtet. Man sollte, obwohl die Polizei nun auch streng kontrolliert und nach Punktsystem Verstöße ahndet, besonders in den ländlichen Gebieten sehr vorsichtig und möglichst nicht nach Einbruch der Dunkelheit fahren. 

Immer mitzuführen sind der Pass, ggf. Aufenthaltserlaubnis, Führerschein, Kraftfahrzeugschein und die grüne Versicherungskarte. Es ist außerdem Pflicht, ein zweites Warndreieck, einen Feuerlöscher und Verbanskasten mitzuführen.

 b)  Bei einem schweren von Ihnen verursachten Unfall mit Personenschaden müssen Sie mit Festnahme und Polizeigewahrsam in einem türkischen Gefängnis rechnen. Schon bei geringem Verschulden werden in der Regel der Reisepaß und die Fahrzeugpapiere zunächst von der Polizei oder später vom Gericht beschlagnahmt. Oft sind sie nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts und bei Stellung von Kaution zurückzuerlangen.

2.       Einreiseformalitäten 

Beim Grenzübertritt in die Türkei ist darauf zu achten, daß Ihr Reisepaß mit dem türkischen Einreisestempel und einem Vermerk über das mitgeführte Kraftfahrzeug versehen wird. Achten Sie bitte sorgfältig auf Ihren Paß. Merken Sie sich Ort und Tag des Grenzübertritts. Im Falle des Verlustes von Paß oder Kfz ist mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausreise zu rechnen. Aufgrund der Zollkontrolle ist es nur mit großen Schwierigkeiten möglich, die Türkei ohne das zur Einreise benutzte Grenzdokument zu verlassen.

 3.       Empfehlungen bei Verwicklung in einen Unfall

a) Außerhalb der Großstädte muß der Transport von Verletzten möglicherweise in Privatfahrzeugen durchgeführt werden, da vor allem in ländlichen Gebieten Krankenwagen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. In den Großstädten sollte neben der Polizei gleich ein Krankenwagen gerufen werden, aber auch hier kann der Transport in eigener Regie, z.B. mit einem Taxi, evtl. erheblich schneller sein. Es kann vorkommen, daß bei Einlieferung des Verunglückten für die Begleichung der anfallenden Behandlungskosten gebürgt bzw. in Vorlage getreten werden muß.

 b) Feststellung des Namens und der Anschrift des Unfallgegners, der Anschrift seiner Versicherungsgesellschaft und die Policen-Nummer sowie das polizeiliche Kennzeichen und eine Beschreibung des gegnerischen Fahrzeugs.

 c) Feststellung von Zeugen und deren Anschrift.

 d) Anfertigung einer Unfallskizze und - wenn möglich - Anfertigung von Fotos des eingetretenen Schadens und etwa vorhandener Bremsspuren.

 e) Ist ein größerer Sachschaden entstanden, so ist der Kostenvoranschlag eines Sachverständigen oder einer türkischen Werkstatt oftmals von Nutzen.

 f) Für eine polizeiliche Unfallaufnahme, vor Allem bei Personenschäden, müssen die Fahrzeuge grundsätzlich in der Unfallstellung belassen werden, gleichgültig, ob dadurch möglicherweise eine Straße oder Kreuzung blockiert wird. Sie dürfen nur auf Anweisung eines Verkehrspolizisten zur Seite gefahren werden (blaue Uniform und weiße Mütze), nicht eines Beamten der Schutzpolizei (blaue Mütze). Im Zweifelsfall: Namen des Polizisten notieren!

 g) Der Verkehrspolizist fertigt einen Rohbericht und stellt den Unfallhergang vor Ort fest.

Es wird ein Bericht gefertigt (den Beteiligten wird das Aktenzeichen mitgeteilt), der ca. zwei Arbeitstage später beim Verkehrsamt (Trafik Müdürlügü) abgeholt werden kann. Man kann - unter Vorlage eines gültigen Ausweises - eine kostenlose Kopie davon erhalten.

 h) In der Regel wird noch am Unfallort eine Alkoholkontrolle durchgeführt. Sollte sich dabei eine Alkoholisierung herausstellen, wird eine Blutprobe im Krankenhaus abgenommen.

 Unterschreiben Sie kein polizeiliches Protokoll ohne Hinzuziehung eines vertrauenswürdigen Dolmetschers, wenn Ihnen der Inhalt nicht verständlich ist. Aus versicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Gründen sollte grundsätzlich keine Erklärung über die Schuldfrage abgegeben werden, doch kann eine Beschreibung des Unfallhergangs nicht verweigert werden. Achten Sie darauf, daß Sie einen Durchdruck des Protokolls erhalten. Gewöhnlich wird bereits bei Aufnahme des Unfallprotokolls das beiderseitige Verschulden in Anteilen festgesetzt (1/8 bis 8/8).

Sollte man gegen die Feststellung der Schuldanteile Einwendungen haben, ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Hierzu sollte ein türkischer Rechtsanwalt herangezogen werden.

 4.       Unterstützungsmöglichkeiten seitens der deutschen Auslandsvertretungen

 Abgesehen von der Betreuung bei Personenschäden muß die Hilfe der deutschen Auslandsvertretungen sich auf etwaige Vermittlung deutschsprachiger Rechtsanwälte und Unterstützung bei Ermittlung des türkischen Kraftfahrzeughalters oder seiner Versicherung, sofern das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist, beschränken. Die Vertretung kann keine Dolmetscher stellen, Verhandlungen mit türkischen Behörden führen oder Personen zur Beantwortung von Schreiben über die Anerkennung von Schadensersatzforderungen veranlassen. Das Ermittlungsverfahren ist bis zur Erhebung einer Anklage für die deutsche Auslandsvertretung nicht zugänglich.

Verlangen Sie jedoch im Falle der Festnahme unverzüglich die Unterrichtung einer der deutschen Auslandsvertretungen:

BOTSCHAFT ANKARA, Atatürk Bulvari Nr. 114, 06680 Kavaklidere - Ankara

Tel.: (312) 455 51 00  Fax: (312) 455 53 33

GENERALKONSULAT ISTANBUL, Inönü Caddesi 16-18, Taksim-Istanbul

Tel: (212) 334 61 00   Fax:(212) 249 99 20

GENERALKONSULAT IZMIR, Atatürk Caddesi 260, 35220 Alsancak - Izmir

Tel.: (232) 421 69 95/6, Fax  (232) 463 79 90

KONSULAT ANTALYA, Yeşilbahçe Mah., 1447 Sokak, B. Gürkanlar Apt. 5/14, 07100 Antalya

Tel.: (0242) 322 94 66 , oder (0242) 312 25 35,  Fax: (0242) 321 69 14

5.       Automobilclub

Der ADAC-Auslands-Schutzbrief und ADAC-Auslands-Super-Schutzbrief gelten auch in der Türkei und haben sich in vielen Fällen als nützlich erwiesen.

a)         Der ADAC ist in der Türkei vertreten und in Istanbul unter folgender Anschrift zu erreichen:

            Istanbul Kurye Servisi, Hattat Halım Sokak Uyum Apt. No: 12, 80700 Balmumcu Beşiktaş / Istanbul

            Tel.: (0212) 288 71 90 oder 288 71 91,      Fax: (0212) 267 22 37 oder 347 01 38

In Izmir wird der ADAC vertreten durch den

            Türkischen Touring Club, 1469 Sok. No. 34/A, Alsancak - IZMIR

            Tel.: (0232) 421 71 49 oder (0232) 421 35 42 (auch Fax)

In Antalya wird der ADAC vertreten durch den

Türkischen Touring Club, Kışla Mah., 47. Sok Köken Apt., No. 5/4, Antalya

Tel: (0242) 247 06 99 (auch Fax), Mobil: 0532/331 97 73

6.       Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Wenn die Schwierigkeit des Falles und/oder die Höhe des Schadens oder eine erkennbare Obstruktion des Unfallgegners einen Prozeß erwarten lassen, so sollte umgehend ein türkischer Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betraut werden.

Eine Liste deutschsprachiger Anwälte im Amtsbezirk hält das Konsulat bereit.

Über die Einzelheiten der Rechtsverfolgung informiert der Rechtsanwalt.

7.       Verbleib totalbeschädigter Kraftfahrzeuge

Ist das eigene Kraftfahrzeug so beschädigt, daß es nicht mehr fahrbereit ist und die Kosten einer Reparatur den Wert übersteigen würden, so muß das Fahrzeug der nächsten Zollstelle oder Verwaltungsstelle der Monopolverwaltung übergeben werden. Dabei ist eine Verzichterklärung auf alle Ansprüche abzugeben. Es ist darauf zu achten, daß nach dem Unfall das Fahrzeug nicht ohne Aufsicht bleibt, damit keine Teile gestohlen werden oder das Fahrzeug völlig ausgeschlachtet wird. Der Besitzer des Fahrzeugs müßte sonst für die gestohlenen Teile obendrein Zoll zahlen oder Ersatz beschaffen.

Die zollamtliche Eintragung im Reisepaß muß durch das zuständige Zollamt gelöscht werden, bevor die Ausreise aus der Türkei erfolgen kann.

Es ist zweckmäßig, die Kennzeichenschilder zu demontieren, damit eine ordnungsgemäße Abmeldung bei den deutschen Zulassungsbehörden erfolgen kann. Die Kennzeichenschilder und der Kraftfahrzeugschein können einer deutschen Auslandsvertretung zur Abmeldung des Fahrzeugs übergeben werden. Der Kraftfahrzeugbrief wird dann entwertet.

8.       Rettungsflugversicherung

Wegen der im Lande nicht überall ausreichenden medizinischen Versorgung wird empfohlen, eine Rettungsflugversicherung abzuschließen, die bei schweren Unfallverletzungen den Transport in ein deutsches Krankenhaus sicherstellt.

9.       Sonstiges

Deutsche Staatsangehörige, die in die Türkei einreisen, dürfen sich dort bis zu 3 Monaten ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Wird diese Aufenthaltsdauer überschritten, sind bei der Ausreise Geldstrafen zu bezahlen.

Bei der Einreise mit einem Fahrzeug muß ein deutscher Reisepaß mitgeführt werden, in den das Fahrzeug eingetragen wird. Sollte ein längerer Aufenthalt des Fahrzeug-Besitzers vorgesehen sein, so sollte spätestens 15 Tage vor Ablauf der Dreimonatsfrist eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Das bei der Einreise in den Reisepaß eingetragene Fahrzeug muß bei der Ausreise entweder direkt ausgeführt werden oder es muß, falls z. B. eine kurzfristige Rückkehr nach Deutschland oder ein touristischer Besuch per Flugzeug in einem anderen Land vorgesehen ist, der das Fahrzeug betreffende Zollvermerk vom türkischen Zoll aus dem Paß ausgetragen und das Fahrzeug beim Zoll eingestellt werden.

Das Fahrzeug kann in solchen Fällen insgesamt bis zu 6 Monate in der Türkei verbleiben; dies muß jedoch bereits bei der Ersteinreise beantragt werden. Danach muß es aber auf jeden Fall ausgeführt werden. Wenn zwischen der letzten Ausreise mit dem Fahrzeug und der Wiedereinreise noch keine 180 Tage vergangen sind, wird die vorige Aufenthaltsdauer auf die 6 Monate angerechnet!

Eine Ausreise aus der Türkei ohne das Fahrzeug mit einem Paß, in den das Fahrzeug eingetragen ist, kann nicht erfolgen.

Merken Sie sich also:

a)         Aufenthaltsdauer für den Fahrzeug-Besitzer 3 Monate (falls keine Verlängerung beantragt), Verbleib des Fahrzeugs 6 Monate (bei Ersteinreise beantragen!).

b)         Anläßlich besonderer Ereignisse, die eine Ausreise erfordern, muß die Eintragung im Reisepaß gelöscht werden. Hierzu muß das Fahrzeug bei der zuständigen Zollbehörde eingestellt werden (Standgebühren!).

            Wichtig: Das Einstellen des Fahrzeugs muß mit dem ausdrückli­chen Vermerk "zur Wieder-Einfuhr" (= yeniden ithal için) erfolgen, nicht "zur Ausfuhr" (= çikis için).

c)         Die Frist für das Einstellen des Fahrzeugs zur späteren Wiederausfuhr beträgt drei Monate mit der Option einer rechtzei­tigen Verlängerung um weitere 3 Monate. Danach muß das Fahrzeug unbedingt "wiedereingeführt", d.h. aus dem Zoll-Lager herausgeholt werden.

Ein Fahrzeug, das zur Ausfuhr (einmalige Frist ein Monat) bei der Zollverwaltung eingestellt wurde, ist auszuführen.

10.     Versorgung mit Barmitteln

Schnellstmögliche Geldüberweisung aus Deutschland in die Türkei:

Durch eine SWIFT-Überweisung von einer Bank in Deutschland an eine Bank in der Türkei (am besten die Zentrale in der jeweiligen Stadt) steht Bargeld innerhalb weniger Stunden zur Verfügung.

Dazu lassen Sie sich von der von Ihnen ausgewählten türkischen Bank die sogenannte SWIFT-Adresse geben, die Sie dann Ihrer Bank in Deutschland mitteilen müssen. Eine solche Überweisung braucht oft nur wenige Stunden.

Beachten Sie bitte auch das gesonderte Merkblatt „Wege zur raschen Geldversorgung“.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Konsulats im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.