Hinweise für Motor-Touristen in der Türkei
1. Allgemeines
Mangelnde Verkehrsdisziplin in der Türkei
und fehlende Erfahrung deutscher Verkehrsteilnehmer im türkischen
Straßenverkehr führen immer wieder zu Verkehrsunfällen. Stellen Sie sich
darauf ein, daß Kurven grundsätzlich geschnitten werden, man Sie rechts
überholt, Verkehrszeichen nicht beachtet werden etc.
a) Als Höchstgeschwindigkeiten sind vorgeschrieben:
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in geschlossenen Ortschaften |
außerhalb geschlossener Ortschaften, auch vierspurige Strassen
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auf Autobahnen |
Pkws |
50 km/h |
90 km/h |
120 km/h |
Motorräder u. Allrad-kfz |
50 km/h |
70 km/h |
80 km/h |
Kleinbusse, Pickups u. LKW |
50 km/h |
80 km/h |
90 km/h |
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Auf Autobahnen
gilt 120 km/h oder die ausgeschilderte Geschwindigkeitsanzeige.
Für Auto- und Motorradfahrer gilt
absolutes Alkoholverbot. In der Türkei gelten zwar die gleichen
Verkehrsvorschriften wie im übrigen Europa, jedoch sind sie nur
verhältnismäßig wenigen Türken bekannt oder werden nicht beachtet. Man
sollte, obwohl die Polizei nun auch streng kontrolliert und nach
Punktsystem Verstöße ahndet, besonders in den ländlichen Gebieten sehr
vorsichtig und möglichst nicht nach Einbruch der Dunkelheit fahren.
Immer mitzuführen sind der Pass,
ggf. Aufenthaltserlaubnis, Führerschein, Kraftfahrzeugschein
und die grüne Versicherungskarte. Es ist außerdem Pflicht, ein
zweites Warndreieck, einen Feuerlöscher und Verbanskasten mitzuführen.
b) Bei einem schweren von Ihnen
verursachten Unfall mit Personenschaden müssen Sie mit Festnahme und Polizeigewahrsam in einem
türkischen Gefängnis rechnen. Schon bei geringem Verschulden werden in der
Regel der Reisepaß und die Fahrzeugpapiere zunächst von der Polizei oder
später vom Gericht beschlagnahmt. Oft sind sie nur mit Hilfe eines
Rechtsanwalts und bei Stellung von Kaution zurückzuerlangen.
2. Einreiseformalitäten
Beim Grenzübertritt in die Türkei
ist darauf zu achten, daß Ihr Reisepaß mit dem türkischen
Einreisestempel und einem Vermerk über das mitgeführte
Kraftfahrzeug versehen wird. Achten Sie bitte sorgfältig auf Ihren
Paß. Merken Sie sich Ort und Tag des Grenzübertritts. Im Falle des
Verlustes von Paß oder Kfz ist mit erheblichen Schwierigkeiten bei der
Ausreise zu rechnen. Aufgrund der Zollkontrolle ist es nur mit großen
Schwierigkeiten möglich, die Türkei ohne das zur Einreise benutzte
Grenzdokument zu verlassen.
3. Empfehlungen bei Verwicklung in einen Unfall
a) Außerhalb der Großstädte muß der
Transport von Verletzten möglicherweise in Privatfahrzeugen
durchgeführt werden, da vor allem in ländlichen Gebieten Krankenwagen
nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. In den Großstädten sollte
neben der Polizei gleich ein Krankenwagen gerufen werden, aber auch hier
kann der Transport in eigener Regie, z.B. mit einem Taxi, evtl. erheblich
schneller sein. Es kann vorkommen, daß bei Einlieferung des Verunglückten
für die Begleichung der anfallenden Behandlungskosten gebürgt bzw. in
Vorlage getreten werden muß.
b) Feststellung des Namens und der
Anschrift des Unfallgegners, der Anschrift seiner
Versicherungsgesellschaft und die Policen-Nummer sowie das polizeiliche
Kennzeichen und eine Beschreibung des gegnerischen Fahrzeugs.
c) Feststellung von Zeugen und deren Anschrift.
d) Anfertigung einer Unfallskizze und -
wenn möglich - Anfertigung von Fotos des eingetretenen Schadens und etwa
vorhandener Bremsspuren.
e) Ist ein größerer Sachschaden
entstanden, so ist der Kostenvoranschlag eines Sachverständigen oder einer
türkischen Werkstatt oftmals von Nutzen.
f) Für eine polizeiliche Unfallaufnahme,
vor Allem bei Personenschäden,
müssen die Fahrzeuge grundsätzlich in der Unfallstellung
belassen werden, gleichgültig, ob dadurch möglicherweise eine
Straße oder Kreuzung blockiert wird. Sie dürfen nur auf Anweisung eines
Verkehrspolizisten zur Seite gefahren werden (blaue Uniform und weiße
Mütze), nicht eines Beamten der Schutzpolizei (blaue Mütze). Im
Zweifelsfall: Namen des Polizisten notieren!
g) Der Verkehrspolizist fertigt einen
Rohbericht und stellt den Unfallhergang vor Ort fest.
Es wird ein Bericht gefertigt (den
Beteiligten wird das Aktenzeichen mitgeteilt), der ca. zwei Arbeitstage
später beim Verkehrsamt (Trafik Müdürlügü) abgeholt werden kann. Man kann
- unter Vorlage eines gültigen Ausweises - eine kostenlose Kopie
davon erhalten.
h) In der Regel wird noch am Unfallort
eine Alkoholkontrolle durchgeführt. Sollte sich dabei eine
Alkoholisierung herausstellen, wird eine Blutprobe im Krankenhaus
abgenommen.
Unterschreiben Sie kein polizeiliches
Protokoll ohne Hinzuziehung eines vertrauenswürdigen Dolmetschers, wenn
Ihnen der Inhalt nicht verständlich ist. Aus versicherungsrechtlichen und
strafrechtlichen Gründen sollte grundsätzlich keine Erklärung über die
Schuldfrage abgegeben werden, doch kann eine Beschreibung des
Unfallhergangs nicht verweigert werden. Achten Sie darauf, daß Sie einen
Durchdruck des Protokolls erhalten. Gewöhnlich wird bereits bei Aufnahme
des Unfallprotokolls das beiderseitige Verschulden in Anteilen festgesetzt
(1/8 bis 8/8).
Sollte man gegen die Feststellung der
Schuldanteile Einwendungen haben, ist ein gerichtliches Verfahren
erforderlich. Hierzu sollte ein türkischer Rechtsanwalt
herangezogen werden.
4. Unterstützungsmöglichkeiten seitens der deutschen
Auslandsvertretungen
Abgesehen von der Betreuung bei
Personenschäden muß die Hilfe der deutschen Auslandsvertretungen sich auf
etwaige Vermittlung deutschsprachiger Rechtsanwälte und Unterstützung bei
Ermittlung des türkischen Kraftfahrzeughalters oder seiner Versicherung,
sofern das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist,
beschränken. Die Vertretung kann keine Dolmetscher stellen, Verhandlungen
mit türkischen Behörden führen oder Personen zur Beantwortung von
Schreiben über die Anerkennung von Schadensersatzforderungen veranlassen.
Das Ermittlungsverfahren ist bis zur Erhebung einer Anklage für die
deutsche Auslandsvertretung nicht zugänglich.
Verlangen Sie jedoch im Falle der
Festnahme unverzüglich die Unterrichtung einer der deutschen
Auslandsvertretungen:
BOTSCHAFT ANKARA, Atatürk Bulvari
Nr. 114, 06680 Kavaklidere - Ankara
Tel.: (312) 455 51 00 Fax: (312) 455 53 33
GENERALKONSULAT ISTANBUL, Inönü Caddesi 16-18, Taksim-Istanbul
Tel: (212) 334 61 00 Fax:(212) 249 99 20
GENERALKONSULAT IZMIR, Atatürk Caddesi 260, 35220 Alsancak -
Izmir
Tel.: (232) 421 69 95/6, Fax (232) 463 79 90
KONSULAT ANTALYA, Yeşilbahçe Mah., 1447 Sokak, B. Gürkanlar
Apt. 5/14, 07100 Antalya
Tel.: (0242) 322 94 66 , oder (0242) 312 25 35, Fax: (0242) 321
69 14
5. Automobilclub
Der ADAC-Auslands-Schutzbrief und ADAC-Auslands-Super-Schutzbrief
gelten auch in der Türkei und haben sich in vielen Fällen als nützlich
erwiesen.
a) Der
ADAC ist in der Türkei vertreten und in Istanbul unter folgender
Anschrift zu erreichen:
Istanbul Kurye Servisi, Hattat Halım Sokak Uyum Apt. No: 12, 80700
Balmumcu Beşiktaş / Istanbul
Tel.:
(0212) 288 71 90 oder 288 71 91, Fax: (0212) 267 22 37 oder 347 01 38
In Izmir wird der ADAC vertreten durch den
Türkischen Touring Club,
1469 Sok. No. 34/A, Alsancak - IZMIR
Tel.: (0232) 421 71 49 oder (0232) 421 35 42 (auch Fax)
In Antalya wird der ADAC vertreten durch den
Türkischen Touring Club,
Kışla Mah., 47. Sok Köken Apt.,
No. 5/4, Antalya
Tel: (0242) 247 06 99 (auch Fax), Mobil:
0532/331 97 73
6. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wenn die Schwierigkeit des Falles und/oder
die Höhe des Schadens oder eine erkennbare Obstruktion des Unfallgegners
einen Prozeß erwarten lassen, so sollte umgehend ein türkischer
Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betraut werden.
Eine Liste deutschsprachiger Anwälte im
Amtsbezirk hält das Konsulat bereit.
Über die Einzelheiten der Rechtsverfolgung
informiert der Rechtsanwalt.
7. Verbleib totalbeschädigter Kraftfahrzeuge
Ist das eigene Kraftfahrzeug so
beschädigt, daß es nicht mehr fahrbereit ist und die Kosten einer
Reparatur den Wert übersteigen würden, so muß das Fahrzeug der nächsten
Zollstelle oder Verwaltungsstelle der Monopolverwaltung übergeben
werden. Dabei ist eine Verzichterklärung auf alle Ansprüche abzugeben. Es
ist darauf zu achten, daß nach dem Unfall das Fahrzeug nicht ohne Aufsicht
bleibt, damit keine Teile gestohlen werden oder das Fahrzeug völlig
ausgeschlachtet wird. Der Besitzer des Fahrzeugs müßte sonst für die
gestohlenen Teile obendrein Zoll zahlen oder Ersatz beschaffen.
Die zollamtliche Eintragung im Reisepaß muß
durch das zuständige Zollamt gelöscht werden, bevor die Ausreise aus der
Türkei erfolgen kann.
Es ist zweckmäßig, die Kennzeichenschilder
zu demontieren, damit eine ordnungsgemäße Abmeldung bei den deutschen
Zulassungsbehörden erfolgen kann. Die Kennzeichenschilder und der
Kraftfahrzeugschein können einer deutschen Auslandsvertretung zur
Abmeldung des Fahrzeugs übergeben werden. Der Kraftfahrzeugbrief wird dann
entwertet.
8. Rettungsflugversicherung
Wegen der im Lande nicht überall
ausreichenden medizinischen Versorgung wird empfohlen, eine
Rettungsflugversicherung abzuschließen, die bei schweren
Unfallverletzungen den Transport in ein deutsches Krankenhaus
sicherstellt.
9. Sonstiges
Deutsche Staatsangehörige, die in die
Türkei einreisen, dürfen sich dort bis zu 3 Monaten ohne
Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Wird diese Aufenthaltsdauer
überschritten, sind bei der Ausreise Geldstrafen zu bezahlen.
Bei der Einreise mit einem Fahrzeug muß
ein deutscher Reisepaß mitgeführt werden, in den das Fahrzeug eingetragen
wird. Sollte ein längerer Aufenthalt des Fahrzeug-Besitzers vorgesehen
sein, so sollte spätestens 15 Tage vor Ablauf der Dreimonatsfrist eine
Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei der örtlich zuständigen
Ausländerbehörde beantragt werden.
Das bei der Einreise in den Reisepaß
eingetragene Fahrzeug muß bei der Ausreise entweder direkt ausgeführt
werden oder es muß, falls z. B. eine kurzfristige Rückkehr nach
Deutschland oder ein touristischer Besuch per Flugzeug in einem anderen
Land vorgesehen ist, der das Fahrzeug betreffende Zollvermerk vom
türkischen Zoll aus dem Paß ausgetragen und das Fahrzeug beim Zoll
eingestellt werden.
Das Fahrzeug kann in solchen Fällen
insgesamt bis zu 6 Monate in der Türkei verbleiben; dies muß jedoch
bereits bei der Ersteinreise beantragt werden. Danach muß es aber auf
jeden Fall ausgeführt werden. Wenn zwischen der letzten Ausreise mit dem
Fahrzeug und der Wiedereinreise noch keine 180 Tage vergangen sind, wird
die vorige Aufenthaltsdauer auf die 6 Monate angerechnet!
Eine Ausreise aus der Türkei ohne das
Fahrzeug mit einem Paß, in den das Fahrzeug eingetragen ist, kann nicht
erfolgen.
Merken Sie sich also:
a) Aufenthaltsdauer für den Fahrzeug-Besitzer 3 Monate
(falls keine Verlängerung beantragt), Verbleib des Fahrzeugs 6 Monate (bei
Ersteinreise beantragen!).
b) Anläßlich besonderer Ereignisse, die eine Ausreise erfordern,
muß die Eintragung im Reisepaß gelöscht werden. Hierzu muß das Fahrzeug
bei der zuständigen Zollbehörde eingestellt werden (Standgebühren!).
Wichtig: Das Einstellen des Fahrzeugs muß mit dem
ausdrücklichen Vermerk "zur Wieder-Einfuhr" (= yeniden ithal için)
erfolgen, nicht "zur Ausfuhr" (= çikis için).
c) Die Frist für das Einstellen des Fahrzeugs zur späteren
Wiederausfuhr beträgt drei Monate mit der Option einer rechtzeitigen
Verlängerung um weitere 3 Monate. Danach muß das Fahrzeug unbedingt
"wiedereingeführt", d.h. aus dem Zoll-Lager herausgeholt werden.
Ein Fahrzeug, das zur Ausfuhr (einmalige Frist ein Monat) bei der
Zollverwaltung eingestellt wurde, ist auszuführen.
10. Versorgung mit Barmitteln
Schnellstmögliche Geldüberweisung aus
Deutschland in die Türkei:
Durch eine SWIFT-Überweisung von einer
Bank in Deutschland an eine Bank in der Türkei (am besten die Zentrale in
der jeweiligen Stadt) steht Bargeld innerhalb weniger Stunden zur
Verfügung.
Dazu lassen Sie sich von der von Ihnen
ausgewählten türkischen Bank die sogenannte SWIFT-Adresse geben, die Sie
dann Ihrer Bank in Deutschland mitteilen müssen. Eine solche Überweisung
braucht oft nur wenige Stunden.
Beachten Sie bitte auch das gesonderte
Merkblatt „Wege zur raschen Geldversorgung“.
Alle
Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen
des Konsulats im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und
Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener
Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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